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Erbrecht

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Als deutsche Anwälte in Palma vertreten wir Sie im spanischen Erbrecht. Wir beraten Sie zu Testamentserstellung, Erbabwicklung sowie Patientenverfügung.

Gerade Menschen, die auf Mallorca (teilweise) ansässig sind, aber die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, können durch Anwendung entweder des deutschen oder des spanischen Erbrechts unterschiedliche Ergebnisse erzielen.

Saskia Porta, deutsche Anwältin auf Mallorca, erklärt die wichtigsten Fakten, die Sie im spanischen Erbrecht wissen sollten.

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Testament und Vorsorgeregelungen im deutsch-spanischen Vergleich

Über die Notwendigkeit eines eigenen Testaments denken die meisten nur ungern nach.

Die Konfrontation mit dem eigenen Tod bereitet oft Unbehagen und wird von den meisten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Doch was passiert, wenn Sie plötzlich auf Grund Ihres Alters oder in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Entscheidungen zu treffen und Ihre Wünsche mitzuteilen.

Würden Sie sich dann nicht wünschen, Sie hätten vorgesorgt?

Hierzu haben Sie verschiedene Mechanismen zur Hand, um bereits jetzt, im Zustand völliger körperlicher und geistiger Gesundheit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die wichtigsten Mechanismen sind dabei das Testament, die Betreuungsverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Das Testament

Durch das Testament haben Sie die Möglichkeit die Verteilung Ihres Vermögens zu regeln.

Ein Testament wird vor allem dann notwendig, wenn Sie von der gesetzlich festgelegten Erbfolge abweichen wollen.

Jedoch kann ein Testament auch dann notwendig sein, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, welche nationalen gesetzlichen Vorschriften überhaupt Anwendung finden.

Leben Sie zeitweise in Spanien und sollte Ihnen dort etwas passieren, könnten die Behörden fälschlicherweise spanisches Erbrecht für die Verteilung der Erbmasse zugrunde legen.

Seit dem 17. August 2015 gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung. Die Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

Für Erbfälle nach dem 16. August 2015 findet aus deutscher Perspektive im Regelfall nicht mehr wie früher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser oder die Erblasserin war.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates Ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 21 EuErbVO).

Die Feststellung, wo Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, kann zu Schwierigkeiten und Unsicherheiten führen, da es hierfür keine konkreten Vorgaben oder Richtlinien gibt und die Beurteilung lediglich auf Grundlage einer Gesamtbeurteilung Ihrer Lebensumstände erfolgt.

Wollen Sie diesen Unsicherheiten und ungewünschten Interpretationen vorbeugen, dann ist es ratsam, ein Testament aufzusetzen, in dem Sie eine Rechtswahl gem. Art. 22 EuErbVO zugunsten des Heimatrechts treffen.

Ein Testament in Spanien bietet dabei gegenüber einem Testament in Deutschland sowohl Vor- als auch Nachteile.

Da in Spanien kein Erbschaftverfahren wie in Deutschland existiert, kann der in Deutschland beantragte Erbschein bei spanischen Notaren und Registerbeamten zu Unsicherheiten führen und daher die Nachlassabwicklung verlangsamen oder erschweren. Daher ist es ratsam ein spanisches Testament aufzusetzen, um diesen Problemen vorzubeugen.

Aufgrund des Haager Testamentsformübereinkommens wird ein spanisches Testament auch in Deutschland als der Form nach wirksam anerkannt, auch wenn das spanische Testament von den Formvorschriften des deutschen Rechts abweichen sollte.

Grundsätzlich gilt dies auch im umgekehrten Fall. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass die Zulässigkeit von handschriftlichen Testamenten in Spanien Probleme bereiten kann. Zwar sind handschriftliche Testamente grundsätzlich in beiden Staaten zulässig, jedoch ist für die Anerkennung von handschriftlichen, letztwilligen Verfügungen in Spanien stets eine gerichtliche Bestätigung notwendig.

Nur das in Spanien notariell beurkundete Testament wird im spanischen zentralen Testamentsregister (Registro Central de Última Voluntad) hinterlegt. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Testament von den spanischen Behörden stets beachtet werden muss.

Weiterhin spielen die Kosten eine wesentliche Rolle.

Der deutsche Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis sind in Deutschland überraschend teuer, da sich diese nach dem Gegenstandswert richten. Wenn ein spanisches Testament vorliegt, muss nicht auf den deutschen Erbschein oder das ENZ zurückgegriffen werden und man hat eine große Zeit- und Kostenersparnis gewonnen.

Ein weiterer Vorteil eines spanischen Testaments liegt darin, dass Ihren Erben im Erbfall keine Kosten für die Übersetzung ins Spanische entstehen.

Zudem ist es in Spanien preiswerter ein Testament bei einem Notar aufzusetzen, da die Beurkundungsgebühren in Spanien niedriger sind als in Deutschland.

 

Allerdings müssen Sie bei der Aufsetzung eines Testaments in Spanien ein paar wesentliche Punkte beachten, die unter Umständen je nach Einzelfall gegen eine Beurkundung in Spanien sprechen können.

Zwar entstehen Ihren Erben keine Kosten für die Übersetzung in Spanische, jedoch können umgekehrt Kosten für die Übersetzung ins Deutsche anfallen, sofern deutsche Gerichte für den Nachlass zuständig sind.

Gem. Art. 4 EuErbVO sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet Sie als Erblasser im Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Wie bereits erläutert ist dieser nicht immer eindeutig zu benennen, da sich dieser im Laufe Ihres Lebens auch ändern kann. Daher können zu einem Zeitpunkt Ihres Lebens deutsche Gerichte, zu einem anderen Zeitpunkt Ihres Lebens spanische Gerichte zuständig sein.

 

Zudem haben spanische Notare nicht immer die erforderliche Kenntnis vom deutschen Recht. Das spanische Erbrecht unterscheidet sich in manchen Punkten wesentlich vom deutschen Erbrecht. Dies kann zu Fehlern in der Beratung führen und Probleme bei der späteren Verteilung der Vermögensmasse verursachen.

Hinzu kommt, dass viele spanische Notare es ablehnen, ein Testament für einen Deutschen für sein weltweites Vermögen zu beurkunden. Auch lehnen diese häufig die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments (testamento mancomunado) ab, da ein solches, im Gegensatz zu deutschem Recht, nach spanischem Recht unwirksam ist (Art. 669, 733 CC). Das Berliner Testament existiert daher in Spanien nicht.

 

Abschließend lässt sich sagen, dass es sehr stark auf den Einzelfall ankommt, ob es sinnvoll ist ein Testament in Spanien oder in Deutschland beurkunden zu lassen.

Möchte man sich lediglich vergewissern, dass spanische Behörden von einem in Deutschland beurkundeten und eingetragenen Testament Kenntnis erlangen, besteht auch auf der Grundlage eines deutschen notariellen Testaments die Möglichkeit eine Eintragung der Erben im Eigentumsregister (registro de la propiedad) vorzunehmen.

In diesem Testament sollte jedoch auch eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden, um sämtlichen Fehlinterpretationen vorzubeugen.

 

Soll das Testament trotzdem in Spanien aufgesetzt werden, sollte vorab eine Beratung durch einen deutschen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden, um inhaltliche Fehler zu vermeiden.

 

Sollten Sie sowohl in Spanien als auch in Deutschland ein Testament aufsetzen, dann ist darauf zu achten, dass das Vorhandensein und die gleichzeitige Gültigkeit des spanischen Testaments in dem deutschen Testament vermerkt wird. Hierdurch werden etwaige Konkurrenten vermieden.

 

Die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung/selbstbestimmte Vormundschaft

In Deutschland wird zunächst zwischen der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung unterschieden.

Durch eine Vorsorgevollmacht in Deutschland erteilen Sie einer anderen Person die Befugnis für Sie Entscheidungen zu treffen, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind (z.B. auf Grund hohen Alters oder Krankheit).

Hierdurch vermeiden Sie, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmt, der als Ihr gesetzlicher Vertreter fungiert (§ 1896 II 2 BGB).

 

Dadurch haben Sie die Möglichkeit selbst eine Vertrauensperson auszuwählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Entscheidungsunfähigkeit für Sie entscheidet und handelt.

 

Der Vorsorgevollmacht steht die Betreuungsverfügung gegenüber.

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihr Betreuer werden soll. Die Betreuungsverfügung ist im Unterschied zur Vorsorgevollmacht nicht rechtsverbindlich.

Die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts wird durch die Betreuungsverfügung nicht berührt. Das Betreuungsgericht ist die übergeordnete Stelle des Betreuers und kann diesen anweisen, kontrollieren oder absetzen.

 

Welches Dokument für Sie letztendlich das Richtige ist, richtet sich danach, welche Befugnisse Sie Ihrer Vertrauensperson einräumen möchten.

Möchten Sie, dass Ihre Vertrauensperson allein und unabhängig entscheiden kann, dann ist die Vorsorgevollmacht für Sie die richtige Wahl.

Möchten Sie jedoch, dass Ihre Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht wird, dann ist die Betreuungsverfügung die beste Möglichkeit, dies umzusetzen.

In Deutschland ist keine Beglaubigung der Dokumente erforderlich.

Jedoch ist eine Beglaubigung generell empfehlenswert, damit es nicht zu Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift oder der Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung kommen kann.

 

Auch in Spanien können Sie für den Fall, dass Sie geschäftsunfähig werden, über ein öffentliches Dokument Verfügungen hinsichtlich Ihrer Person und Ihres Vermögens treffen sowie einen Vormund benennen.

In Spanien ist ebenfalls zwischen zwei verschiedenen Arten von Dokumenten zu unterscheiden: der Vorsorgevollmacht und der selbstbestimmten Vormundschaft.

Auch in Spanien können Sie eine Vorsorgevollmacht (poder general preventivo y autotutela) ausstellen, die beinhaltet, welche Person für Sie als Vertreter fungieren soll, ohne dass es dem Zutun des Gerichts bedarf.

Da Vorsorgevollmachten im spanischen Recht nicht gesondert geregelt sind, gelten die allgemeinen Regeln über die Vollmacht.

Eine solche Vollmacht kann vom Vormundschaftsgericht im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens oder von dem vom Gericht benannten Vormund zurückgenommen werden.

Der Vorteil ist jedoch, dass grundsätzlich (im Gegenteil zur selbstbestimmten Vormundschaft) kein gerichtliches Entmündigungsverfahren durchlaufen werden muss, damit die von Ihnen bevollmächtigte Person handlungsfähig ist.

Eine ordinäre Vollmacht erlischt normalerweise per Gesetz, wenn der Bevollmächtigende geschäftsunfähig wird.

Es ist daher notwendig, dass Sie die Vollmacht explizit so ausgestalten, dass sie weiterhin gilt oder gerade erst gilt, wenn Sie geschäftsunfähig geworden sind.

Grundsätzlich kann in einer spanischen Vorsorgevollmacht das geregelt werden, was auch in der deutschen Vorsorgevollmacht geregelt ist, jedoch sollten Sie darauf achten, dass Sie die Formulierungen, im Gegensatz zu einer deutschen Vorsorgevollmacht, gerade bei Immobiliengeschäften noch sehr viel ausführlicher und detaillierter beschreiben müssen, damit sie ihre Gültigkeit entfalten.

 

Die selbstbestimmte Vormundschaft steht mit der deutschen Betreuungsverfügung auf einer Stufe.

Durch diese können Sie Dispositionen hinsichtlich Ihrer Person, Ihres Vermögens und der Berufung eines Vormundes für den Fall, dass Sie später einmal gerichtlich für geschäftsunfähig erklärt oder entmündigt werden, treffen.

Auch hier bleibt wie bei der deutschen Betreuungsverfügung die Zuständigkeit des Gerichts unberührt.

Ihre Wahl des Vormunds muss durch das Gericht bestätigt werden, jedoch ist es grundsätzlich an die Wahl gebunden. Nur wenn wichtige Gründe vorliegen, benennt es einen anderen Vormund.

Der Vormund ist an die gesetzlichen Vormundschaftsbestimmungen gebunden, so benötigt er etwa bei Vermögensverfügungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Beide Dokumente müssen in Spanien notariell beglaubigt sein.

Der Notar meldet die Erstellung der Vorsorgevollmacht dem Standesamt, wo sie in der Geburtsanzeige eingetragen wird. Sobald ein Betreuerbestellungsverfahren beginnt, muss der Richter beim Standesamt eine Bescheinigung einholen, mit dem Ziel herauszufinden, ob diese Art von öffentlichen Urkunden existieren. So hat der Richter im Fall eines Geschäftsunfähigkeits- bzw. Entmündigungsverfahrens stets Zugriff auf die Identität des gewünschten Vormunds.

 

Eine einfache deutsche Vorsorgevollmacht wird in Spanien grundsätzlich nicht anerkannt.

Zum Teil wird sie jedoch in Spanien anerkannt, wenn sie ausreichend konkrete Formulierungen enthält, vor einem Notar unterzeichnet wurde, mit der Apostille, die eine Überbeglaubigung darstellt, versehen und vereidigt ins Spanische übersetzt ist.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das spanische Recht eine Vollmacht, die über den Tod hinausgeht, nicht kennt. Die Anerkennung einer solchen Formulierung in einer deutschen Vollmacht ist nach wie vor umstritten, weshalb nicht dazu zu raten ist, dieses Risiko einzugehen.

 

 

Die Patientenverfügung – Testamento vital y voluntades anticipadas

Die Patientenverfügung bietet Ihnen die Möglichkeit, selbst vorab Ihren Willen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation zu erklären.

Zunächst legen Sie dabei die Situationen fest, in der die Verfügungen zur Anwendung kommen sollen. Anschließend bestimmen Sie die Maßnahmen, die angewendet oder von denen abgesehen werden soll.

Durch die Patientenverfügung können Sie die ärztliche Schweigepflicht zu Gunsten gewisser Personen aufheben und einen Vertreter zur Durchsetzung der Wünsche einsetzen. Zur Vereinfachung wird hier meist die Person ernannt, die auch im Rahmen der Vorsorgevollmacht als Betreuer bzw. Bevollmächtigter berufen ist.

Eine deutsche Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden (§1901a I 1 BGB), es gilt aber wiederum für Deutschland, dass sie nicht zwangsläufig vor einem Notar unterschrieben werden muss. Ihre mündlich erklärte Patientenverfügungen sind aber nicht völlig bedeutungslos, da insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen als Anhaltspunkte zur Ermittlung Ihres mutmaßlichen Willens dienen (§ 1901a II 3 BGB).

Zu empfehlen ist jedoch, dass Sie die Patientenverfügung so konkret wie möglich verfassen, damit sie die jeweilige Krankheitssituation und Behandlungswünsche so erfasst, dass der Arzt sie mit Sicherheit feststellen und entsprechend handeln kann.

Auch im spanischen Recht ist die Patientenverfügung schriftlich festzuhalten, Art. 11 Ziff. 4. Ley 41/2002. Darüber hinaus haben die Balearen mit dem Gesetz 1/2006 (Ley 1/2006, de 3 de marzo, de voluntades anticipadas) von der Befugnis zur Gesetzgebung Gebrauch gemacht. Danach können Sie eine Patientenverfügung entweder vor dem Notar, einem Beamten der Gesundheitsbehörde, vor dem Register für Patientenverfügungen oder vor drei Zeugen errichten.

Eine deutsche Patientenverfügung, welche die Formvorschriften nicht erfüllt, wird in Spanien nicht anerkannt. Genügt die Patientenverfügung jedoch den Formvorschriften, ist auch dies keine Garantie dafür, dass diese ohne Probleme anerkannt wird. Eine Anerkennung dieser erfolgt meist erst nach ausgiebiger Prüfung, wodurch wertvolle Zeit verstreichen kann.

Daher ist auch hier zu empfehlen, eine gesonderte Patientenverfügung für Spanien zu errichten.

Das Testament
Die Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung
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