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Globale Mindeststeuer: Kommission beschließt, Spanien zu verklagen

  • Autorenbild: Saskia Porta, LL.M.
    Saskia Porta, LL.M.
  • 13. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Die Europäische Kommission hat am 03.10.2024 beschlossen, u.a. Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Grund dafür ist das Versäumnis, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 in nationales Recht zu ergreifen. Doch was hat sich seitdem getan?


Hintergrundinformationen zur Richtline:

Bereits Mitte letzten Jahres veröffentlichten wir einen Blogbeitrag zu der Richtlinie (EU) 2022/2523. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, eine globale Mindestbesteuerung für große multinationale Unternehmensgruppen sowie inländische Unternehmensgruppen in der EU einzuführen. Sie ist Teil der internationalen Bemühungen im Rahmen der OECD-Initiative, die eine weltweite Mindeststeuer von 15 % etablieren soll. Das Ziel dieser Initiative ist es, Steuerwettbewerb zu verhindern und aggressive Steuervermeidung durch die Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer zu erschweren. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht von Steueroasen profitieren, um ihre Steuerlast massiv zu senken.

Durch die Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 waren alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen mit einem globalen Umsatz von über 750 Millionen Euro eine Mindeststeuer von 15 % auf ihre Gewinne zahlen.

Deutschland kam dieser Verpflichtung durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) innerhalb der Umsetzungsfrist nach.


Hintergrund der Klage:

Im Gegensatz zu Deutschland teilte Spanien (wie acht weitere Mitgliedstaaten der EU) keine Umsetzung der Richtline innerhalb der Umsetzungsfrist mit. Im Mai 2024 hat die EU-Kommission, welche für die Einhaltung und Umsetzung von EU-Recht zuständig ist, eine mit Gründen versehene Stellungnahmen an Spanien, Zypern, Polen und Portugal gerichtet. Im Oktober 2024 beschloss die EU-Kommission schließlich, die vier Länder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichtumsetzung der Richtline im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Art. 258 AEUV anzuklagen.

Aktuelle Entwicklung:

Nach Veröffentlichung der Europäischen Kommission, Spanien wegen der Nichtumsetzung der Richtline zu verklagen, hat Spanien am 21. Dezember 2024 das Gesetz 7/2024 vom 20. Dezember im spanischen Staatsanzeiger Boletín Oficial del Estado (BOE) veröffentlicht, das unter anderem die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates in Spanien umsetzt.

Es wurde eine ergänzende Steuer eingeführt, die als "Top-up-Tax" bezeichnet wird und auf große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro oder mehr in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre vor dem Referenzjahr angewendet wird. Ziel ist es, einen Mindeststeuersatz von 15 % sicherzustellen. Die neue Steuer tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Damit dürfte sich die Klage der Kommission vor dem EuGH erledigt haben.

Vergleich der Umsetzung in Spanien und Deutschland:

In Spanien wurde ein ergänzender Steuermechanismus eingeführt, der zusätzlich zur regulären Steuer erhoben wird, um sicherzustellen, dass der Mindeststeuersatz von 15 % gezahlt wird. In Deutschland wurde die Umsetzung durch eine Anpassung der bestehenden Steuer vorgenommen, ohne eine zusätzliche Steuerform wie in Spanien zu schaffen.

 
 
 

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