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AutorenbildSaskia Porta, LL.M.

Neues EuGH-Urteil über die internationale Zuständigkeit der Gerichte

In der Welt der Juristerei ist es keine Seltenheit, dass man sich Gedanken über die internationale Zuständigkeit machen muss. Unter der internationalen Zuständigkeit versteht man, in welchem Land die Gerichte zur Entscheidung eines Rechtsstreites mit Auslandsbezug berufen sind. Erst vor kurzem musste der EuGH im Rahmen dessen über den Begriff des Wohnsitzes entscheiden.

Für die internationale Zuständigkeit von Gerichten ist der Begriff des Wohnsitzes von äußerster Bedeutung, da nach zahlreichen EU-Vorschriften viele Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Wohnsitzes des Beklagten zu führen sind.

Der Entscheidung (C 222/23) des EuGH lag zugrunde, dass Bulgarien eine Regelung hatte, nach der die ständige Anschrift bulgarischer Staatsangehöriger im bulgarischen Hoheitsgebiet verbleiben müsse und auch dann nicht geändert werden könne, wenn ein Staatsangehöriger in einen anderen Mitgliedsstaat ziehe. Der EuGH musste sich nun mit der Gültigkeit dieser Vorschrift auseinandersetzen.

Der EuGH betonte in seinem Urteil ausdrücklich die überragende Relevanz des Begriffes des Wohnsitzes. Immerhin stellt der Wohnsitz des Beklagten bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit den Anknüpfungspunkt dar, sofern keine Vereinbarung bezüglich der internationalen Zuständigkeit zwischen den Parteien existiert. Dies hat zur Folge, dass die Staatsangehörigkeit des Beklagten hierbei keine Rolle spielt. Gleichzeitig stellt der EuGH aber auch fest, dass grundsätzlich die Mitgliedsstaaten den Wohnsitz einer natürlichen Person nach ihrem nationalen Recht ermitteln sollen. Sowohl der Wohnsitz als Anknüpfungspunkt als auch die Ermittlung dessen anhand nationalen Rechts ist in der EuGVVO geregelt. Die EuGVVO ist die Verordnung der EU zur internationalen Zuständigkeit.

Hierdurch soll aber nicht die praktische Wirksamkeit eines Unionsrechtsakts unterlaufen werden. Im vorliegenden Fall haben die Staatsangehörigen nach nationalem Recht zu jeder Zeit eine ständige Adresse und somit einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Bulgariens. Hierdurch wird aufgrund des ständigen Wohnsitzes die internationale Zuständigkeit immer in Bulgarien begründet werden. Im Endeffekt wurden nicht nur Wohnsitz und Staatsangehörigkeit miteinander verbunden, sondern es kommt nach dieser Regelung einzig und allein auf die Staatsangehörigkeit an. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass bei der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit auf den Wohnsitz und nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt wird. Dadurch wird dieser in der EuGVVO normierte Grundsatz unterlaufen.

Dem Urteil ist daher zu entnehmen, dass zwar die Ermittlung des Wohnsitzes dem nationalen Recht obliegt, jedoch eine Regelung, nach der der Wohnsitz von im Ausland lebenden Staatsangehörigen aufgrund einer ständigen Anschrift im ersten Mitgliedstaat den Regelungen der EuGVVO entgegenstehen.

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