- Unterschied zwischen “Rechtsanwalt” und “Abogado” - Der „Abogado inscrito“ - Die spanischen Rechtsanwaltskammern (Colegio de Abogados) - Rechtsberatung nach spansichem Recht durch nicht in Spanien zugelassenen Anwalt - Der Titel “Fachanwalt”
Unterschied zwischen “Rechtsanwalt” und “Abogado”
Sowohl der Titel “Rechtsanwalt” als auch der Titel „Abogado“ sind geschützte Berufsbezeichnungen. Das bedeutet, es ist nur derjenige Berufsträger zur Führung des Titels berechtigt, der ihn auch ordnungsgemäß erlangt hat. „Rechtsanwalt“ ist der zulässige Titel für deutsche und österreichische Anwälte, wohingegen „Abogado“ der zulässige Titel für spanische Anwälte ist.
Nur ein deutscher Anwalt, der beide juristische Prüfungen (vorher: Staatsexamen) bestanden hat und in einer deutschen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist, darf den Titel „Rechtsanwalt“ führen. Ähnliches gilt für Österreich.
Leider kommt es nur allzu oft vor, dass spanische Kollegen auf ihrer Homepage, Visitenkarte oder in ihrer E-Mail-Signatur den Titel „Rechtsanwalt“ verwenden. Meist geschieht dies, weil einfach der spanische Titel „Abogado“ mit „Anwalt“ oder „Rechtsanwalt“ übersetzt wird. Dies kann zu falschen Vorstellungen beim Mandanten führen, wenn er denkt, dass er mit einem Anwalt korrespondiert, der die deutsche oder österreichische Ausbildung durchlaufen hat.
Nach Artikel 6 Nr. 8 des spanischen Anwaltskodex (Código Deontológico de la Abogacía Española) ist diese Vorgehensweise (Übersetzung des spanischen Anwaltstitels, sofern die Übersetzung eine geschützte Berufsbezeichnung in einem anderen Land der EU ergibt) sogar verboten.
Der „Abogado inscrito“
Anwälte, die ihren Anwaltstitel in einem anderen Land der EU erlangt haben, können sich bei den spanischen Rechtsanwaltskammern als sog. „Abogado inscrito“ (eingetragener Anwalt) einschreiben. Dies berechtigt sie z.B. zur Beratung nach spanischem Recht in außergerichtlichen Fällen, nicht aber zur Prozessführung vor den spanischen Gerichten.
Die spanischen Rechtsanwaltskammern (Colegio de Abogados)
Wer also in Spanien nach spanischem Recht beraten will, muss daher zwangsläufig in einer spanischen Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) eingetragen sein, sei es als „Abogado“ oder als „Abogado inscrito“.
Nach Eintragung erhält man eine Registrierungsnummer, welche neben der Nennung der zugehörigen Rechtsanwaltskammer stets bei Publikationen und Schriftverkehr anzugeben ist. Beispiel: „ICAIB n°“ oder „ICAIB colegadio n°“ für einen spanischen Rechtsanwalt (Abogado oder Abogado inscrito) auf den Balearischen Inseln.
Die spanische Anwaltschaft stellt ein frei zugängliches Register zur Verfügung, in der jeder nachsehen kann, ob ein Anwalt auch ordnungsgemäß eingetragen ist. Das Anwaltsregister finden Sie unter dem nachstehenden Link:
Rechtsberatung nach spanischem Recht durch nicht in Spanien zugelassenen Anwalt
Auch kommt es immer mal wieder vor, dass Anwälte, die nicht in Spanien zugelassen sind, nach spanischem Recht beraten. Dies birgt nicht nur große Risiken für den Mandanten, sondern ist auch verboten.
Der Titel “Fachanwalt”
Immer wieder liest man auch auf spanischen Kanzleiseiten „Fachanwalt für Immobilienrecht“. Auch der Titel „Fachanwalt“ ist eine z.B. in Deutschland geschützte Berufsbezeichnung. Nur derjenige, der die entsprechende Fachanwaltsausbildung durchlaufen hat, wozu weitere Klausuren und insbesondere der Nachweis einer Mindestzahl von betreuten Fällen im entsprechenden Gebiet gehören, ist zur Titelführung berechtigt.
Den Titel „Fachanwalt“ gibt es in Spanien nicht. Wer sich also als solcher bezeichnet, z.B. „Fachanwalt für Immobilienrecht“ (abgesehen davon, dass es diese Spezialisierung in Deutschland gar nicht gibt), führt den Titel nicht nur verbotenerweise, sondern maßt sich dadurch Kenntnisse an, die er eventuell gar nicht besitzt.
FAZIT:
Nicht überall, wo „Rechtsanwalt“ draufsteht, ist auch „Rechtsanwalt“ drin. Sie sollten daher bei Ihrer Anwaltswahl in Spanien unbedingt darauf achten, dass der gewählte Rechtsanwalt zur Titelführung seiner angegebenen Titel auch berechtigt ist. Wenn Sie einen deutschsprachigen Rechtsanwalt suchen, der Ihre Sprache spricht und Ihren Rechtshintergrund kennt, sollten Sie darauf achten, dass dieser neben dem spanischen Titel auch einen deutschen Rechtsanwaltstitel hat.
Tipp:
Erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Mallorca, ob dieser die angegebenen Titel führen darf.
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