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Aktuelle Informationen über Kurzzeitmietverträge

  • Autorenbild: Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
    Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Anlässlich neuer Vorschriften über das Modell von Kurzzeitmietverträgen, namentlich dem Königlichen Dekret 1312/2024 vom 23. Dezember soll hiermit dem damit einhergehenden Informationsbedarf Rechnung getragen werden:


Das neue Gesetz gebietet eine einheitliche Registrierung aller Mietverträge und schafft eine einheitliche digitale Anlaufstelle. Darüber hinaus wurde durch die Verordnung VAU/1560/2025 vom 22. Dezember ein Informationsmodell genehmigt, wonach jährlich für jede Kategorie und jede Art von Mietverträgen Informationen, über die im vorangegangenen Geschäftsjahr ausgebübte Tätigkeit vorgelegt werden müssen. Das hierfür erforderliche Informationsformular kann mittels zweier Wege eingereicht werden. Zum einen besteht ein elektronisches Verfahren, welches ab dem 01.02.2026 und bis zum 02.03.2026 über die elektronische Plattform der Kammer der Grundbuch-, Handels- und Mobiliarregisterführer verfügbar ist. Für die Nutzung des elektronischen Weges bedarf es einer elektronischen Signatur, wofür wiederrum die Registrierung für den elektronischen Einreichungsdienst erforderlich ist. Zum anderen besteht aber weiterhin die Möglichkeit einer physischen Einreichung des zuvor auf der elektronischen Plattform im Programm N2 ausgefüllten Formulars am Schalter. Die erforderlichen Unterlagen sowie das Programm hierfür stehen ab dem 31. Januar 2026 zur Einsicht sowie zum Download zur Verfügung, wobei folgender Link für weitere Informationen und Leitfäden genutzt werden kann.

Zu beachten ist weiter, dass die Einzahlung für jede Immobilie vollständig zu erfolgen hat. Hierfür wird allen Betroffenen vom zuständigen Grundbuch- oder Registeramt ein Zahlungslink mit dem entsprechend erforderlichen Kautionsbetrag an die, in dem Register angegebene Mail-Adresse oder Handynummer gesendet. Dies ist besonders wichtig, da bei Missachtung dieser Pflicht der Entzug der Mietregistrierungsnummer folgt.

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die genutzten Daten zum Zeitpunkt der Beantragung der NRUA im Zusammenhang mit der Registernummer erhoben wurden, wobei allen gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbestimmungen zu jeder Zeit Rechnung getragen wird. Insbesondere wird das Colegio de Registradores niemals per Mail, SMS, Telefon oder Instant Messaging Passwörter, Zugangscodes, Bankdaten oder Zahlungsinformationen einfordern. Bei weiteren Informationsbedarf kann in den Artikeln 15-22 der EU-VO 2016/679 sim Abschnitt „Rechte“ sowie unter folgendem Link Näheres nachgelesen werden.

 
 
 

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