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Aktuelle Informationen über Kurzzeitmietverträge in Spanien

  • Autorenbild: Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
    Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
  • 2. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 5. Feb.

Mit dem Königlichen Dekret 1312/2024 vom 23. Dezember treten neue Vorschriften für die Kurzzeitvermietung in Spanien in Kraft. Dies betrifft vor allem die touristische Ferienvermietung.

Laut dem neuen Gesetz sind Vermieter von Ferienunterkünften verpflichtet, alle Mietverträge bei den zuständigen Behörden zu registrieren und jährlich zu melden.

Jeweils im Monat Februar ist ein amtliches Formblatt einzureichen. Hierfür wurde eine einheitliche digitale Anlaufstelle eingerichtet, die ab sofort unter den im Folgenden angegebenen Links verfügbar ist. Diesem Formblatt soll insbesondere der Zweck der jeweiligen Vermietung sowie die entsprechende Anzahl an Vermietungen entnommen werden können.

Das hierfür zu nutzende Formular kann mittels zweier Wege eingereicht werden. Zum einen besteht ein elektronisches Verfahren, welches ab dem 01.02.2026 und bis zum 02.03.2026 über die elektronische Plattform der Kammer der Grundbuch-, Handels- und Mobiliarregisterführer verfügbar ist. Für die Nutzung des elektronischen Weges bedarf es einer elektronischen Signatur, wofür wiederrum die Registrierung für den elektronischen Einreichungsdienst erforderlich ist. Zum anderen besteht aber weiterhin die Möglichkeit einer physischen Einreichung des zuvor auf der elektronischen Plattform ausgefüllten Formulars am Schalter.

Zu beachten ist weiter, dass die Einzahlung für jede Immobilie vollständig zu erfolgen hat. Hierfür wird allen Betroffenen vom zuständigen Grundbuch- oder Registeramt ein Zahlungslink mit dem entsprechend erforderlichen Kautionsbetrag an die, in dem Register angegebene Mail-Adresse oder Handynummer gesendet. Dies ist besonders wichtig, da bei Missachtung dieser Pflicht der Entzug der Mietregistrierungsnummer folgt. 

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die genutzten Daten zum Zeitpunkt der Beantragung der NRUA im Zusammenhang mit der Registernummer erhoben wurden, wobei allen gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutzbestimmungen zu jeder Zeit Rechnung getragen wird. Insbesondere wird das Colegio de Registradores niemals per Mail, SMS, Telefon oder Instant Messaging Passwörter, Zugangscodes, Bankdaten oder Zahlungsinformationen einfordern. Bei weiteren Informationsbedarf kann in den Artikeln 15-22 der EU-VO 2016/679 sim Abschnitt „Rechte“ sowie unter folgendem Link Näheres nachgelesen werden.

 
 
 

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