top of page
AutorenbildSaskia Porta, LL.M.

Beantragung Erbschein

Aktualisiert: 17. Jan. 2022

Auch wenn in Spanien eine Erbschaft angenommen wird, kann es u.U. erforderlich sein, einen deutschen Erbschein zu beantragen. Hier verraten wir Ihnen, wie Sie dies tun.



Frage: Wo wird der Erbschein in Deutschland beantragt?

Antwort: Der Erbschein wird am Nachlassgericht des letzten Wohnorts des Erblassers beantragt. Dies kann auch über einen Notar erfolgen.

Frage: Gibt es hierfür eine Frist?

Antwort: Eine Frist zur Beantragung gibt es nicht.

Frage: Welche Unterlagen sind zur Beantragung einzureichen?

Antwort: Welche Unterlagen einzureichen sind, hängt davon ab, ob die Person aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrags berechtigt ist oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

Frage: Welche Unterlagen oder Informationen sind bei der gesetzlichen Erbfolge einzureichen?

Antwort:

  • Zeitpunkt des Todes des Erblassers (öffentliche Urkunde abzugeben)

  • den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers

  • das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (öffentliche Urkunde abzugeben)

  • ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die die Person von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindet werden würde

  • ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind

  • ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist

  • dass die Erbschaft angenommen wurde

  • die Größe des Erbteils

Frage: Welche Unterlagen oder Informationen sind bei der gewillkürten Erbfolge einzureichen?

Antwort:

  • Testament oder Erbvertrag; Sonstige Verfügungen des Todes wegen;

  • Informationen darüber, ob ein rechtlicher Erbstreit geführt wird;

  • Zeitpunkt des Todes des Erblassers;

  • letzten gewöhnlichen Aufenthalt & Staatsangehörigkeit des Erblassers;

  • ob ie Erbschaft angenommen wurde;

  • die Größe des Erbteils

Frage: Sind sonstige Formalitäten zu beachten?

Antwort:

  • sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen (§ 352a FamFG)

  • der Antragssteller hat vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nicht bekannt sei, dass seine Angaben, die er gemacht hat nicht richtig seien


Tipp:

Kümmern Sie sich frühzeitig um den Erbschein in Deutschland, auch wenn Sie eine Erbschaft zumindest teilweise in Spanien antreten.


Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comentarios


bottom of page