Allgemeines
Das „Berliner Testament“ ist eine Testamentsform, welche Ehegatten vorbehalten ist. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und wählen einen oder mehrere Dritte als Erben des überlebenden Ehegatten aus. Dies ist in den §§ 2265 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (deutsches BGB) geregelt. Dies ist vor allem bei Ehegatten mit Kindern sehr beliebt: Nach dem Tod des anderen Ehegatten erben die Kinder das Vermögen, welches sich die Ehegatten im Laufe der Zeit aufgebaut haben.
Die Besonderheit des Berliner Testaments ist, dass das Testament nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten nicht mehr geändert werden kann, da das (zu Lebzeiten beider Ehegatten bestehende) Änderungs- oder Widerrufsrecht mit dem Todesfall des einen erlischt. Das heißt, das Berliner Testament hat eine Bindungswirkung, welche über den Tod hinaus geht.
Hierbei gibt es zwei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: Die Trennungslösung und die Einheitslösung.
Der Regelfall ist die Einheitslösung: Im Gesetz geregelt ist der Fall, dass sich die Ehegatten als Vollerben einsetzen und die Kinder dann als Schlusserben eingesetzt werden. Dies hat folgende Wirkungen:
Der überlebende Ehegatte erbt das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten (= Vollerbe). Sobald nun auch der zweite Ehegatte verstirbt, erben nun die Dritten, welche von den Ehegatten ausgewählt wurden, das gesamte Vermögen des Letztverstorbenen (= Schlusserben).
Beispiel: Die Ehegatten F und M setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Ableben des Letztverstorbenen sollen die Kinder A und B die Erben des Letztverstorbenen zu gleichen Teilen werden.
Der nicht gesetzlich geregelte Fall ist die Trennungslösung: Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein, der Dritte wird Nacherbe und „Ersatzerbe“. Dies hat zur Folge, dass die Vermögen der Ehegatten als getrennt anzusehen sind. Der überlebende Ehegatte kann als Vorerbe daher nur beschränkt über das geerbte Vermögen verfügen, vgl. §§ 2113, 2115 BGB. Sobald die Verfügung zum Nachteil der Nacherben wäre, ist die Verfügung zwar zunächst voll wirksam. Allerdings wird sie mit Eintritt des Nacherbfalls unwirksam, wenn sie das Recht des Nacherben beeinträchtigt oder vereitelt.
Beispiel: Möchte die Frau als Vorerbin das von ihrem Mann geerbte Haus veräußern, so könnte sie das zwar zum Zeitpunkt als Vorerbin wirksam vornehmen. Sobald allerdings die Frau stirbt, so wäre das zum Nachteil ihrer Kinder A und B als Nacherben, da das Haus als „Vermögensgegenstand“ weggefallen ist und das Recht des Nacherben durch die Auflassung ins Grundbuch vollständig ausgeschlossen wurde.
Grundsätzlich geht das Gesetz von der Einheitslösung aus, § 2269 Abs. 1 BGB. Da es bei der Formulierung des Berliner Testaments einiges zu beachten gibt und jede Möglichkeit andere (und vor allem weitreichende) Folgen hat, empfiehlt es sich, hierbei rechtlichen Rat einzuholen.
Da das Berliner Testament beiderseitig erklärt wird, hat diese spezielle Form des Testaments Bindungswirkung. Zwar kann es jederzeit widerrufen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass beide Ehegatten noch leben und dem Widerruf zustimmen.
Lebt ein Ehegatte nicht mehr und wurde das Berliner Testament nicht widerrufen, so wird ein einseitiger Widerruf grundsätzlich nicht möglich sein, vgl. §§ 2270, 2271 BGB.
Allerdings könnte der überlebende Ehegatte einen Erbverzicht abgeben. Dadurch schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus und erlangt gleichzeitig seine eigene Verfügungsgewalt wieder zurück. Er kann so wieder über das eigene Vermögen testieren, ohne dass die Bindungswirkung des damals festgehaltenen Berliner Testaments im Wege steht.
Zudem kann der bedachte Schlusserbe bei einer schweren Verfehlung vom Erbe ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr eng.
Berliner Testament mit Auslandsbezug
Eine Besonderheit des Berliner Testaments ist, dass es grundsätzlich nur auf deutsche, in Deutschland lebende Ehepaare, anwendbar ist, da die EU- Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) das Berliner Testament nach §§ 2265 ff. BGB nicht anerkennt. Seit dem 17.08.2015 gilt bei grenzüberschreitenden Erbfällen die Rechtsordnung des EU-Landes, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todesfalles seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Daher sollte bereits zu Lebzeiten, bei Erstellen des Testaments, festgelegt werden, welche Rechtsordnung im Todesfall angewendet werden soll.
Grundsätzlich gilt die EU-Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten, ausgenommen Irland und Dänemark (Protokollstaaten). Diese Staaten werden wie Drittstaaten behandelt. Somit sind nur die Bürger der mitwirkenden EU-Staaten von der Verordnung betroffen, für die die EU-ErbVO unmittelbar geltendes Recht darstellt. Dennoch deckt die EU-ErbVO auch solche Erbfälle ab, die einen Bezug zu einem Drittstaat herstellen. Der Drittstaat wendet sein nationales autonomes Internationales Privatrecht (IPR) im Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten weiterhin an, wohingegen in den Mitgliedsstaaten im Verhältnis zu den Protokollstaaten das gemeinsame IPR der EU-ErbVO gilt. Nach Artikel 20 der EU-ErbVO ist das Recht der Verordnung auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht des Mitgliedsstaats ist.
Beispiel: Wenn zwei Schweizer in der Schweiz den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gilt die schweizer Rechtsordnung. Haben sie allerdings ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt und ist somit der letzte gewöhnliche Aufenthalt Spanien, so findet das spanische Recht anwendung.
Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist einzelfallabhängig und richtet sich zum einen nach dem „Lebensmittelpunkt“ und zum anderen nach dem „sozialen und familiären Umfeld“ des Erblassers.
Nach Artikel 22 Abs. 1 S. 1 der EU-ErbVO ist auch eine freie Rechtswahl möglich.
Am Beispiel der Schweizer können diese also zwar in Spanien ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gleichzeitig können Sie aber auch das schweizer Recht wählen.
Dasselbe gilt für deutsche Residenten in Spanien. Sie können zwar in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichzeitig dennoch das deutsche Recht als anwendbares Recht wählen. So könnte dann auch ein Berliner Testament geschlossen werden.
Dies sollte aufgrund von Rechtssicherheit jedoch in einem Testament festgehalten werden.
Das Berliner Testament – nur für Ehegatten?
Die Gestaltung in Form eines Berliner Testaments ist verheirateten Paaren vorbehalten.
Für nicht verheiratete Paare gibt es dennoch Möglichkeiten, sich für den Todesfall des Partners abzusichern. Dies kann in Form eines Testaments gemäß § 1937 BGB oder einer gegenseitigen Verfügung in Form eines Erbvertrags gemäß § 1941 BGB erfolgen.
Im Einzeltestament gemäß § 1937 BGB kann der Partner als Alleinerbe eingesetzt werden bzw. es kann individuell festgelegt werden, was der verbleibende Partner erben soll. Dies kann auch geändert werden, ohne dass der andere Partner davon Kenntnis erhält, d.h., es besteht keine Bindungswirkung.
Der Erbvertrag gemäß § 1941 BGB ähnelt dem Testament. Dieser kann jedoch nicht ohne Weiteres bei der Trennung des Paares aufgehoben werden, es sei denn, es wird eine Rücktrittsklausel bei Vertragsabschluss beigefügt.
Außerdem kann man dem Partner ein Vermächtnis zugestehen, § 1939 BGB. Hierbei wird dem Überlebenden ein bestimmter Gegenstand des Nachlasses zugesprochen. Dies kann mit mehreren Gegenständen geschehen, allerdings wird der Partner nicht als Erbe behandelt. Zwar muss die anfallende Erbschaftssteuer dennoch erbracht werden, allerdings haftet er auch nicht für eventuelle Schulden oder Verbindlichkeiten des Verstorbenen.
Eine Risikolebensversicherung hingegen erspart den Paaren die grundsätzlich anfallende Erbschaftssteuer. Hierbei benennen sich die Partner bei Abschluss der Versicherung gegenseitig. Im Todesfall erhält der jeweils andere Partner die ausstehende Versicherungssumme.
Schlussfolgerung
Wie man an dem Beitrag erkennen kann, kann alles individuell vereinbart werden. Es gibt nicht das eine „richtige oder falsche Testament“, da jede Möglichkeit verschiedene Wirkungen hat und sich je nach Vermögen auch eine andere Gestaltungsmöglichkeit eher anbietet.
Um Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden, bietet es sich an, das Erbe bereits zu Lebzeiten zu regeln.
Wir helfen Ihnen gerne, um eine für Sie passende Regelung zu finden.
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