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Internationale Gerichtsstandsklausel bei Vertragsübernahme

  • Autorenbild: Saskia Porta, LL.M.
    Saskia Porta, LL.M.
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit

Internationale Gerichtsstandsklausel


Eine Gerichtsstandsklausel legt im Vertrag fest, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist. Dies ist insbesondere bei internationalen Verträgen wichtig, um für Klarheit zu sorgen.

Bei Gerichtsstandvereinbarungen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU kommen grundsätzlich die Regelungen der Verordnung des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO, EuGVO oder Brüssel-I-VO) zur Anwendung.

Für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der EUGVO ist Voraussetzung, dass mindestens eine Partei ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat und die Zuständigkeit eines Gerichtes eines Mitgliedstaates vereinbart wird.

Bei einer Vertragsübernahme von einer Partei auf eine andere stellt sich die Frage, ob die ursprüngliche Gerichtsstandsklausel gültig bleibt. Die Gültigkeit hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.

Gültigkeit der internationalen Gerichtsstandsklausel

1. Fortbestehen der vertraglichen Bindung

Sofern die Vertragsübernahme lediglich eine Änderung der Parteien betrifft, aber keine wesentlichen Änderungen des Vertrages oder der Rechte und Pflichten beinhaltet, bleibt die Gerichtsstandsklausel in der Regel weiterhin gültig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der neue Vertragspartner den Vertrag unter den gleichen Bedingungen übernimmt, einschließlich der ursprünglich festgelegten Gerichtsstandsklausel.

2. Vertragsfortsetzung

Finden keine neuen Verhandlungen oder Änderungen statt, bleibt die Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel bestehen.

3. Explizite Vereinbarung

Wird in der neuen Vereinbarung (bsp. Abtretungsvertrag) explizit festgelegt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung weiterhin gelten soll, bleibt diese gültig. Stimmt der Übernehmer den bestehenden Bedingungen zu, bleibt die ursprüngliche Gerichtsstandsvereinbarung auch wirksam.


Ungültigkeit der internationalen Gerichtsstandsklausel

1. Vertragliche Änderungen oder Abänderungen

Wird der ursprüngliche Vertrag durch die Übernahme wesentlich geändert, kann auch die Gerichtsstandsvereinbarung neu verhandelt werden. Die ursprüngliche Gerichtsstandsvereinbarung könnte dann ungültig werden, wenn der neue Vertragspartner eine andere Klausel vereinbart.

2. Fehlende Zustimmung des Übernehmers

Wenn der Übernehmer die Klausel nicht akzeptiert oder er darauf hinweist, einen anderen Gerichtsstand zu bevorzugen, kann die Gerichtsstandsvereibarung mitunter unwirksam sein.

3. Vorschriften des internationalen Privatrechts

Internationale Abkommen wie die EuGVVO beschränken zum Teil die Gestaltungsfreiheit bei der Gerichtsstandsvereinbarung durch zwingende Zuständigkeitsregelungen, besondere Schutzvorschriften und die Bindung an Gerichte von Vertragsstaaten. Falls die Gerichtsstandsklausel den übergeordneten internationalen Regelungen widerspricht, könnte sie unter Umständen nicht durchsetzbar sein.


4. Verlust der Internationalität

Verändern sich durch die Vertragsübernahme die internationalen Verbindungen der Parteien (z.B. durch die Änderung des Hauptsitzes oder des Standortes des Übernehmers), kann sich gegebenenfalls auch der Anwendungsbereich der ursprünglichen Gerichtsstandsklausel ändern.


Bei einer Vertragsübernahme sollte folglich stets geprüft werden, ob und wie die Gerichtsstandsklausel auf den Rechtsnachfolger übergeht. Besonders bei internationalen Verträgen ist eine klare und rechtssichere Formulierung entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Im internationalen Kontext ist für die Wirksamkeit und Fortgeltung einer Gerichtsstandsklausel bei Vertragsübernahme entscheidend, dass der Übernehmer vollumfänglich in die Vertragsstellung eintritt und die Klausel formwirksam nach dem maßgeblichen Recht vereinbart wurde.

 
 
 

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