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  • AutorenbildDominic John Patrick Porta, LL.M.

Mindestzinsklauseln

Der EuGH hat am 17. Mai 2022 (Rechtssache C-869/19) entschieden, dass spanische Verfahrensvorschriften den Schutz der Verbraucherrechte nicht beeinträchtigen dürfen. Nationale Richter müssen missbräuchliche Klauseln von Amts wegen berücksichtigen.


In dem konkreten Fall geht es um Mindestzinsklauseln (clausula suelo) in einem Finanzierungsvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Bankinstitut. Es wurde bereits vom Obersten Spanischen Gerichtshof im Jahr 2013 und vom EuGH im Jahr 2016 entscheiden, dass diese Klauseln missbräuchlich sind.


Der Verbraucher reichte in dem vorliegenden Fall Klage gegen die Bank ein, in der er die Nichtigkeit dieser Mindestzinsklauseln und die vollständige Rückerstattung der Beträge verlangte. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt, befristete jedoch die zu erstattenden Beträge entsprechend der nationalen Rechtsprechung des Obersten Spanischen Gerichtshofs. Der Berufungsrichter ordnete ebenfalls nicht die vollständige Rückerstattung der erhaltenen Beträge an, da nicht der Verbraucher, sondern die Bank erstinstanzlich angefochten hatte. Nach spanischem Recht kann das Berufungsgericht ein Urteil nicht aufheben oder abändern, wenn es von der betreffenden Partei nicht angefochten wird.


Der Obersten Gerichtshofs Spaniens leitete ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ein, mit der Frage, inwiefern die spanischen Verfahrensgrundsätze mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar sind.


Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind. Diese Regelung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht eingehalten.


Unter diesen Umständen hat der EuGH entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht. Nationale Gerichte, die mit einem Fall von missbräuchlichen Klauseln befasst sind, müssen von Amts wegen prüfen, ob ein Verstoß vorliegt und die vollständige Erstattung der aufgrund solcher Klauseln zu Unrecht gezahlten Beträge für eine Hypothek anordnen. Dieses Vorgehen ist auch anzuwenden, wenn der benachteiligte Verbraucher gegen die Klausel selbst nicht vorgegangen ist. Demnach haben nationale Gerichte, wie das vorliegende Berufungsgericht, von Amts wegen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen und eine vollständige Erstattung dieser Beträge anzuordnen.


Die EuGH-Entscheidung baut auf die vorherige Entscheidung vom Jahr 2016 auf, wonach die Banken verpflichtet sind, die aufgrund missbräuchlicher Mindestzinsklauseln erhobenen Beträge ohne zeitliche Begrenzung in voller Höhe zurückzuzahlen.


Im Mai 2013 entschied der oberste Gerichtshof Spaniens zugunsten der Verbraucher und betonte die Verbraucherrechtswidrigkeit von Mindestzinsklauseln. Infolgedessen wurde die Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen angeordnet. Allerdings galt die Rückerstattung nur ab Erlass der gerichtlichen Entscheidung, also ab dem Jahr 2013. Rückwirkende Erstattungsansprüche waren nicht möglich. Am 21. Dezember 2016 entschied der EuGH (Az. C-154/15, C-307/15 und C-308/15), dass der Oberste Gerichtshof Spaniens die Erstattung von Beträgen nicht zeitlich begrenzen könne. Die Rückerstattung überhöhter Zinsbeträge gelte somit nicht erst ab Erlass der gerichtlichen Entscheidung vom Mai 2013, sondern bereits ab Vertragsschluss. Diese Ex-nunc Wirkung müsse den Verbraucher so stellen, als hätten diese Mindestzinsklauseln von Anfang an nicht existiert.


Betroffen sind Finanzierungsverträge mit variablen Zinssätzen. Diese enthalten zugleich oftmals versteckte Mindestzinssätze, die sog. „clausuluas suelos“. Diese Klauseln führen letztlich zu einem Finanzierungsvertrag mit festem Zinssatz. Benachteiligt wurden hier die Verbraucher, die im Falle einer Erhöhung des Leitzinssatzes höhere Zinsen- und im Falle eines Zinsverfalles nicht weniger als die in den Bodenklauseln vorgesehenen Zinsen gezahlt haben.


Die Klauseln verstoßen gegen EU-Recht und sind nicht richtlinienkonform. Diese sind typischerweise in den Verträgen nicht direkt erkennbar und werden nicht deutlich genug hervorgehoben. Oftmals kommen die Banken bei der Anwendung solcher Klauseln ihren Informationspflichten nicht nach. Die erforderliche Transparenz der Vertragsklauseln wird nicht eingehalten.


Was bedeutet das nun konkret für den betroffenen Verbraucher?


Betroffene Verbraucher können zu viel gezahlte Zinsen von ihrer Bank zurückfordern. Kreditinstitute müssen die infolge dieser Klauseln überhöhten Zinseinkünfte zurückerstatten. Hierbei kann insbesondere das Jahr 2009 maßgeblich sein, da wegen der damaligen Finanzkrise ein zunehmender Zinsverfall zu beobachten war. Aufgrund der Nichtigkeit von Mindestzinsklauseln können alle zu viel gezahlte Zinsen seit Beginn des Darlehensvertrages zurückgefordert werden. Zudem besteht ein Anspruch auf eine Neuberechnung der Tilgungspläne und des Kapitals der Hypothekendarlehen. Die aktuelle Entscheidung des EuGH zeigt, dass Berufungsgerichte von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln zu prüfen haben und eine vollständige unbegrenzte Erstattung der Beträge anordnen müssen. Der EuGH ist der Ansicht, dass die nationalen gerichtlichen Verfahrensgrundsätze die Rechtsdurchsetzung im Verbraucherschutz erschweren können und daher der Effektivitätsgrundsatz beeinträchtigt wird.




















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