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Oberster Gerichtshof erklärt zentral-staatliches Register für touristische Kurzzeitvermietungen für rechtswidrig

  • Autorenbild: Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
    Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
  • vor 1 Tag
  • 2 Min. Lesezeit

Der spanische Oberste Gerichtshof, der Tribunal Supremo, hat das staatliche Einheitsregister für touristische Kurzzeitvermietungen („Registro Único de Arrendamientos de Corta Duración“) mit Urteil vom 19.05.2026 für unwirksam erklärt.

Die Unwirksamkeit resultiert nach der Auffassung des Gerichts daraus, dass es dem spanischen Zentralstaat an der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit für die Einführung eines solchen Registers fehle. Die Regelungskompetenz über touristische Vermietung fällt unterliegt nicht dem Zentralstaat, sondern den autonomen Gemeinschaften. Spanien ist in insgesamt 17 autonome Gemeinschaften gegliedert. Die Balearen, zu den unter anderem Mallorca, Menorca und Ibiza gehören, bilden eine dieser autonomen Gemeinschaften.

Hintergrund der Regelung

Das Register war durch das Königliche Dekret 1312/2024 eingeführt worden und seit Juli 2025 verpflichtend. Ziel der Regelung war insbesondere die Kontrolle touristischer Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen wie Airbnb oder Booking.com. Vermieter mussten eine staatliche Registrierungsnummer beantragen, um ihre Objekte legal anbieten zu können. Nach Angaben der Regierung waren bereits mehr als 341.000 Immobilien registriert; zudem sollen über 111.000 mutmaßlich irreguläre Vermietungen identifiziert worden sein.

Entscheidung des Gerichts

Der Oberste Gerichtshof gab einer Klage der Regionalregierung der Valencianischen Gemeinschaft teilweise statt. Das Gericht stellte fest, dass das staatliche Register unzulässig in regionale Zuständigkeiten eingreife. Es fehle an einer ausreichenden Kompetenzgrundlage, wie es Art. 149 der spanischen Verfassung erfordert. Das zentral-staatliche Register begründe ferner eine doppelte Erfassung, da viele autonome Gemeinschaften bereits eigene Register für touristische Ferienvermietung führen.

Andere Aspekte der Regelung, wie die Verpflichtung zur Datenübermittlung und die digitale „Einheitliche Anlaufstelle“, die Ventanilla Única Digital, wurden demgegenüber gerichtlich nicht beanstandet. Diese Elemente seien weiterhin von den Kompetenzen des Zentralstaates gedeckt.

Auswirkungen auf Vermieter und Regionen

Die Entscheidung bringt praktische und wirtschaftliche Folgen mit sich. Branchenverbände der touristischen Vermietungswirtschaft prüfen bereits Schadensersatzforderungen gegen den Staat. Hintergrund ist, dass zahlreichen Vermietern trotz bestehender regionaler Genehmigungen die Nutzung ihrer Immobilien verweigert worden war. Der Branchenverband „Fevitur“ spricht insoweit von möglichen Forderungen in Höhe von bis zu 160 Millionen Euro.

Mehrere autonome Gemeinschaften, darunter Andalusien, Valencia und die Kanarischen Inseln, begrüßten das Urteil ausdrücklich und verwiesen auf ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich Tourismusrecht.

Ausblick

Die Entscheidung verdeutlicht erneut die komplexe Kompetenzverteilung im spanischen Verfassungsrecht zwischen Zentralstaat und autonomen Gemeinschaften. Gleichzeitig bleibt der politische und regulatorische Druck auf touristische Kurzzeitvermietungen hoch – insbesondere vor dem Hintergrund angespannter Wohnungsmärkte in vielen spanischen Städten und Ferienregionen, wie auch Mallorca. Die unionsrechtlichen Vorgaben zur Datentransparenz und Plattformregulierung bleiben hiervon unberührt.

 
 
 

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