In welchem Güterstand sind Sie verheiratet?

Mit der Eheschließung beginnt zwischen den Ehepartnern der sogenannte Güterstand.
Dieser Güterstand regelt, wie das Vermögen der Ehegatten während der Ehe verwaltet wird und wie es im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehepartners aufgeteilt wird.
Die Art des Güterstandes kann von dem Ehepaar durch einen Ehevertrag gestaltet und nach den eigenen Wünschen angepasst werden. Dafür ist eine klare Bestimmung des anzuwendenden Rechts von großer Bedeutung, da die güterrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) teils erheblich voneinander abweichen und damit auch große Unterschiede für das Vermögen eines Ehepaares bringen.
Sowohl in Deutschland als auch in Spanien muss diese Wahl des anzuwendenden Güterstandes durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag erfolgen.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, sehen die Rechtsordnungen sowohl in Spanien als auch in Deutschland jeweils eine gesetzliche „Grundform“ des Güterstandes vor.
In Deutschland gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), sofern die Ehepartner nichts Abweichendes in einem Ehevertrag vereinbart haben.
In Spanien hingegen ist die Errungenschaftsgemeinschaft („la sociedad de gananciales“) die gesetzliche Grundform. Diese wird durch Regelungen der autonomen Gemeinschaften teilweise ergänzt oder modifiziert. So gilt etwa auf Mallorca abweichend vom Regelfall die Gütertrennung.
Insbesondere bei binationalen Ehen ohne Ehevertrag mit Wohnsitz im Ausland stellt sich häufig die Frage, welches Recht auf den Güterstand Anwendung findet.
Da eine Bestimmung des anzuwendenden Rechts mitunter schwierig sein kann und in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt hat, wurden zur Vereinfachung auf europäischer Ebene einheitliche Regelungen zur Bestimmung des anzuwendenden Güterrechts geschaffen. Für Ehen, die seit dem 29.01.2019 geschlossen wurden, greift in Deutschland sowie in 17 weiteren EU-Mitgliedstaaten die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) und die Europäische Partnerschaftsverordnung. Diese Verordnungen sind auf Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden und regeln einheitlich, welches Güterstandsrecht Anwendung findet.
Für Ehen, die nach dem 28.01.2019 geschlossen wurden, gilt, dass die Ehegatten aus bis zu drei Rechtsordnungen das auf ihre Ehe anzuwendende Recht wählen können. In Betracht kommt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder das Recht des Staates, in dem das Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde vor der Eheschließung keine Rechtswahl getroffen, kann diese nachträglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. In Ausnahmefällen ist sogar eine rückwirkende Rechtswahl möglich.
Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, bestimmt sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Ehepaares liegt da, wo sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ergibt, dass sie sich an diesem Ort nicht nur vorübergehend aufhalten. Maßgeblich ist insbesondere der Schwerpunkt der familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen. Kurzfristige Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten bleiben hierbei außer Betracht. Die Steuerresidenz muss jedoch kein Indikator sein.
Wurde die Ehe vor dem 29.01.2019 geschlossen, richtet sich die Bestimmung des anzuwendenden Güterrechts nach den jeweiligen nationalen Regelungen.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, wenden deutsche Gerichte das Recht des Staates an, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gemeinsam hatten, sofern einer dort noch lebt. Alternativ kommt das Recht des Staates zur Anwendung, dem beide Ehegatten angehören, oder hilfsweise das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind.
In Spanien richtet sich das anzuwendende Güterrecht für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, zunächst nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten nach der Eheschließung maßgeblich. Wurde auch hier kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt begründet, ist hilfsweise der Ort der Eheschließung entscheidend.
Beispiele zur Veranschaulichung:
Anna und Benjamin sind deutsche Staatsangehörige. Sie heiraten standesamtlich in Deutschland ohne Abschluss eines Ehevertrags.
Situation 1: Die Ehegatten haben bereits vor der Eheschließung ihren Wohnsitz auf Mallorca.
a) Eheschließung nach dem 28.01.2019
Es gilt spanisches Güterrecht. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO bestimmt sich das anzuwendende Recht nach dem ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Eine nachträgliche Rechtswahl für die Zukunft ist weiterhin möglich.
Da das Ehepaar auf Mallorca lebt, gilt dort abweichend vom Regelfall der Errungenschaftsgemeinschaft die Gütertrennung. Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten bereits bei Eheschließung gehören oder während der Ehe erworben werden, bleiben dessen Alleineigentum.
b) Eheschließung vor dem 29.01.2019
Die Europäische Güterrechtsverordnung findet keine Anwendung. Aufgrund des Wohnsitzes in Spanien wenden deutsche Gerichte, unabhängig vom Ort der Eheschließung, spanisches Güterrecht auf die Ehe und eine mögliche Scheidung an.
Situation 2: Die Ehegatten ziehen einen Monat nach der Eheschließung nach Mallorca.
a) Eheschließung nach dem 29.01.2019
Die EuGüVO findet Anwendung. Mangels Rechtswahl bestimmt sich das Güterrecht nach dem ersten gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung.
Fraglich ist, ob ein einmonatiger Aufenthalt in Deutschland als gewöhnlicher Aufenthalt gilt. Da jedoch davon auszugehen ist, dass der Lebensmittelpunkt bis zum Umzug in Deutschland lag, sollte deutsches Güterrecht Anwendung finden.
b) Eheschließung vor dem 29.01.2019
Nach Art. 15 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB richtet sich das Güterrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, ohne dass es auf den Zeitpunkt unmittelbar nach der Eheschließung ankommt.
Da das Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca begründet hat, ist spanisches Güterrecht, konkret das auf Mallorca geltende Güterrecht, anzuwenden.
Situation 3: Die Ehegatten ziehen zehn Jahre nach der Eheschließung nach Mallorca.
a) Eheschließung nach dem 29.01.2019
Der eheliche Güterstand unterliegt deutschem Recht, da sich der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt nach der Eheschließung in Deutschland befand.
b) Eheschließung vor dem 29.01.2019
Hier stellen deutsche Gerichte auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt ab. Dieser lag zunächst in Deutschland, hat sich jedoch durch den Umzug – abhängig von weiteren Umständen wie dem sozialen und beruflichen Lebensmittelpunkt – nach Mallorca verlagert. Folglich findet das auf Mallorca geltende Güterrecht Anwendung.

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