top of page
Porta & Associates

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB – Worauf Unternehmen achten sollten

Autorenbild: Saskia Porta, LL.M.
Saskia Porta, LL.M.
vor 10 Stunden
2 Min. Lesezeit

Im internationalen Geschäftsverkehr stellt sich im Streitfall häufig die Frage, welches Gericht für eine Entscheidung zuständig ist. Ohne eine Gerichtsstandsvereinbarung muss eine Klage oft am Sitz des Beklagten erhoben werden. Dies kann für Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden sein – etwa durch fremdsprachige Verfahren, höhere Prozesskosten oder eine Prozessführung im Ausland.

Um solche Risiken zu vermeiden, werden Gerichtsstandsvereinbarungen häufig bereits bei Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Im internationalen Rechtsverkehr gelten hierfür jedoch besondere Anforderungen.

Welche Vorschriften gelten?

Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand festlegen oder einen gesetzlichen Gerichtsstand ausschließen. Voraussetzung ist, dass sie wirksam vereinbart wurde und die maßgeblichen Formvorschriften eingehalten werden.

Anders als im nationalen Recht richtet sich die Wirksamkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen regelmäßig nicht nach § 38 ZPO. Maßgeblich sind vielmehr internationale Regelwerke. Innerhalb der Europäischen Union findet insbesondere Art. 25 EuGVVO Anwendung.

Gerichtsstandsklauseln in AGB

Die bloße Aufnahme einer Gerichtsstandsklausel in die AGB genügt nicht. Internationale Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis, dass beide Vertragsparteien der Vereinbarung tatsächlich zugestimmt haben.

Erforderlich sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Die Parteien müssen eindeutig vereinbaren, dass für bestehende oder künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis die Gerichte eines bestimmten Staates zuständig sein sollen. Die Formvorschriften des Art. 25 EuGVVO sollen sicherstellen, dass eine solche Einigung tatsächlich vorliegt und Gerichtsstandsklauseln nicht überraschend oder unbemerkt Vertragsbestandteil werden.

Wie sieht eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung aus?

Nach Art. 25 EuGVVO kann eine Gerichtsstandsvereinbarung insbesondere schriftlich, mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in elektronischer Form geschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung dauerhaft dokumentiert werden kann.

Die Schriftform kann beispielsweise durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag, einen Briefwechsel oder einen E-Mail-Verkehr erfüllt werden. Auch elektronische Vertragsabschlüsse sind zulässig, sofern die Vertragsunterlagen dauerhaft gespeichert oder ausgedruckt werden können.

Besondere Anforderungen an die Einbeziehung von AGB

In der Praxis scheitern Gerichtsstandsklauseln häufig nicht an ihrem Inhalt, sondern an ihrer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag.

Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der AGB oder deren Übersendung nach Vertragsschluss genügt regelmäßig nicht. Ebenso reicht es im internationalen Geschäftsverkehr häufig nicht aus, wenn die AGB lediglich über einen Link auf einer Internetseite abrufbar sind.

Der Vertrag muss vielmehr ausdrücklich auf die AGB Bezug nehmen und dem Vertragspartner spätestens bei Vertragsschluss die Möglichkeit geben, die vollständigen Vertragsbedingungen einschließlich der Gerichtsstandsklausel einzusehen. Bei Online-Verträgen sollten die AGB daher speicher- oder ausdruckbar sein und ihre Einbeziehung nachvollziehbar dokumentiert werden.


Fazit

Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB sind ein wichtiges Instrument, um Rechtsstreitigkeiten planbar zu gestalten und prozessuale Risiken zu reduzieren. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist, dass die Anforderungen des Art. 25 EuGVVO eingehalten und die AGB ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen werden. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und eine lückenlose Dokumentation sind daher entscheidend, damit die Gerichtsstandsklausel Bestand hat.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Recht auf Eigentum vs Recht auf Wohnraum

In Spanien stehen zwei Rechte häufig in einem Spannungsverhältnis zueinander: Das Recht auf Eigentum (derecho de propiedad) und das Recht auf Wohnraum (derecho a vivienda). So kann es insbesondere bei

 
 
 

Kommentare


bottom of page