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Porta & Associates

Zuständigkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - Urteilsbesprechung BGH IX ZB 35/22

Autorenbild: Saskia Porta, LL.M.
Saskia Porta, LL.M.
vor 2 Tagen
2 Min. Lesezeit

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Februar 2025 (IX ZB 35/22) betrifft die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person mit grenzüberschreitendem Bezug. Im Mittelpunkt steht die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (EUInsVO), wonach die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (centre of main interests – COMI) des Schuldners befindet. Der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 19. September 2024 C-501/23 beantwortete.

Dem Verfahren lag der Antrag eines deutschen Finanzamts auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners zugrunde, der mehrere Wohnsitze im Ausland unterhielt und zugleich wirtschaftliche Beziehungen nach Deutschland aufwies. Das Insolvenzgericht hatte seine internationale Zuständigkeit verneint, während das Beschwerdegericht sie bejahte. Im Rechtsbeschwerdeverfahren stellte sich daher insbesondere die Frage, nach welchen Kriterien bei einer natürlichen Person mit international verstreuten Aktivitäten der COMI zu bestimmen ist.

Der EuGH stellte klar, dass bei selbständig tätigen natürlichen Personen grundsätzlich vermutet wird, dass sich der COMI am Ort der Hauptniederlassung befindet. Zugleich kann der Ort einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit auch dann eine „Niederlassung“ im Sinne der EUInsVO darstellen, wenn dort weder Personal noch nennenswerte Vermögenswerte vorhanden sind. Entscheidend sei, ob der Ort eine gewisse organisatorische Stabilität aufweist und für Dritte als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erkennbar ist.

Der BGH übernahm diese Maßstäbe und betonte, dass die Bestimmung des COMI stets anhand einer Gesamtwürdigung objektiver und für Dritte feststellbarer Umstände zu erfolgen hat. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Verwaltung der Vermögensinteressen sowie der Schwerpunkt der geschäftlichen Beziehungen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Kriterien genüge nicht.

Nach der EUInsVO können spanische Gerichte ein Hauptinsolvenzverfahren nur dann eröffnen, wenn sich der COMI des Schuldners tatsächlich in Spanien befindet. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Schuldner dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt und den tatsächlichen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Maßgebliche Indizien sind etwa ein dauerhafter Wohnsitz, eine dort ausgeübte Erwerbstätigkeit oder selbständige Tätigkeit, spanische Bankverbindungen, laufende wirtschaftliche Verpflichtungen sowie allgemein ein für Gläubiger erkennbarer Schwerpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen in Spanien.

Bei Verbrauchern gilt dabei regelmäßig die Vermutung, dass sich der COMI am gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet. Wird dieser kurz vor Stellung eines Insolvenzantrags verlegt, prüfen die Gerichte jedoch besonders streng, ob tatsächlich eine reale Verlagerung des wirtschaftlichen Lebensmittelpunkts erfolgt ist. Entscheidend ist, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten des Schuldners objektiv und dauerhaft nach Spanien verlagert wurden und diese Verlagerung auch für Gläubiger nachvollziehbar ist. Ein bloßer formaler Wohnsitzwechsel oder ein kurzfristiger Aufenthalt genügt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht.

Die Entscheidungen verdeutlichen damit die Grenzen sogenannter „Insolvenz-Migration“ innerhalb der Europäischen Union.

 
 
 

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