top of page
Porta & Associates

Rechte und Pflichten nach der Löschung einer Gesellschaft – Spanien und Deutschland im Vergleich

Autorenbild: Saskia Porta, LL.M.
Saskia Porta, LL.M.
vor 8 Stunden
3 Min. Lesezeit

In einer aktuellen Entscheidung hat das Tribunal Supremo (Urteil 823/2025) eine wichtige Frage zum spanischen Gesellschaftsrecht geklärt: Was passiert mit Rechten und Pflichten einer Gesellschaft, nachdem sie im Handelsregister gelöscht wurde?

Grundsätzlich gilt nach spanischem Recht: Mit der Löschung im Handelsregister verliert eine Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und gilt damit als beendet. Die Eintragung hat daher konstitutive Wirkung. Die Gesellschaft kann grundsätzlich keine Rechte mehr ausüben und auch nicht mehr verklagt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich insbesondere in den Art. 395 und 396 des Ley de Sociedades de Capital.

Das Tribunal Supremo hat jedoch klargestellt, dass es in besonderen Fällen eine Ausnahme geben kann. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn nach der Löschung noch Vorgänge bestehen, die mit der Abwicklung der Gesellschaft (Liquidation) zusammenhängen.

Im konkreten Fall ging es um ein Vorkaufsrecht, das eine Gesellschaft bereits vor ihrer Auflösung erworben hatte. Erst nach der Löschung ergab sich die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben. Das Gericht entschied, dass die Gesellschaft in einer solchen Situation in einer sogenannten „latenten Form“ fortbestehen kann, um dieses Recht noch auszuüben.

Wichtig ist dabei: Die Gesellschaft lebt nicht vollständig wieder auf. Sie bleibt nur insoweit rechtlich funktionsfähig, wie dies für die abschließende Abwicklung der Liquidation erforderlich ist. Diese Fortexistenz hat daher klaren Ausnahmecharakter.

Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Recht bereits vor der Auflösung entstanden ist und dieses Recht erst nach der Löschung relevant wird und seine Ausübung für den Abschluss der Liquidation erforderlich ist. Liegt eine solche Situation vor, können der gelöschten Gesellschaft noch bestimmte Rechte und Pflichten zukommen. So können etwa noch Forderungen eingeklagt werden, Ansprüche geltend gemacht werden oder die Gesellschaft verklagt werden.

Nach spanischem Recht haften die ehemaligen Gesellschafter für Verbindlichkeiten persönlich, allerdings nur bis zur Höhe des Liquidationserlöses, den sie erhalten haben. Diese Haftung ergibt sich aus Art. 399 des Ley de Sociedades de Capital. Bezüglich ihrer Rechte kann eine Gesellschaft nach ihrer Löschung allerdings keine neuen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen oder ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen – dies würde ein unzulässiges Wiederaufleben der Gesellschaft darstellen.

Im Ergebnis ist die Situation in Deutschland ähnlich, allerdings ist der rechtliche Ansatz ein anderer. In Deutschland gilt der Grundsatz der sogenannten Vollbeendigung. Das heißt, sofern die Liquidation nach deutschem Recht abgeschlossen wurde und das Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde, kann die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister jedoch nicht automatisch dazu, dass sie rechtlich vollständig beendet ist. Die Löschung gilt in Deutschland grundsätzlich als deklaratorisch. Demnach besteht eine Gesellschaft nach deutschem Recht so lange fort, wie noch Vermögen vorhanden ist oder weiterer Abwicklungsbedarf besteht.

Taucht nach der Löschung noch Vermögen auf, wird eine sogenannte Nachtragsliquidation durchgeführt. Die Gesellschaft wird dann faktisch für die Abwicklung wieder aktiviert.

Bezüglich der Rechte und Pflichten nach deutschem Recht kann eine Gesellschaft, die zwar bereits gelöscht wurde, aber beispielsweise noch Vermögen besitzt, weiterhin Forderungen einklagen, Eigentum verwerten sowie Prozesse führen oder verklagt werden. Sie ist ebenso verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen, steuerliche Pflichten abzuwickeln sowie gegebenenfalls eine Nachtragsliquidation durchzuführen.

Der wichtigste Unterschied zwischen dem spanischen und dem deutschen Recht liegt daher im rechtlichen Ansatz: Während in Deutschland eine Fortexistenz der Gesellschaft vergleichsweise leicht angenommen wird, gilt sie in Spanien nur als enge Ausnahme. Dort führt die Löschung grundsätzlich zum Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, sodass eine Fortexistenz nur in besonderen Fällen und ausschließlich zum Zwecke der abschließenden Liquidation möglich ist.

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Recht auf Eigentum vs Recht auf Wohnraum

In Spanien stehen zwei Rechte häufig in einem Spannungsverhältnis zueinander: Das Recht auf Eigentum (derecho de propiedad) und das Recht auf Wohnraum (derecho a vivienda). So kann es insbesondere bei

 
 
 

Kommentare


bottom of page