So können Sie sich als Unternehmen gegen Negativkritik im Internet wehren

Aktualisiert: 15. Okt.
Wenn ein Unternehmen in sozialen Netzwerken, Bewertungsportalen (z. B. Google), Foren oder Medien mit übermäßig negativer, ehrverletzender oder unwahrer Kritik konfrontiert wird, stehen in Deutschland und in Spanien verschiedene zivilrechtliche, strafrechtliche und plattformrechtliche Maßnahmen zur Verfügung. Dabei gilt in Deutschland immer die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Persönlichkeits- bzw. Unternehmensrechten. Im Folgenden sind die wichtigsten rechtlichen Schritte mit Rechtsgrundlagen strukturiert dargestellt.
1. Meldung und Löschung auf der Plattform (z. B. Google, Facebook)
Der erste praktische Schritt ist meist die Meldung der Bewertung beim Plattformbetreiber. Plattformen müssen nach Kenntnis rechtswidrige Inhalte entfernen („Notice-and-Take-Down“). Typische Löschgründe sind Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdung, falsche Tatsachenbehauptungen, Fake-Bewertungen von Nicht-Kunden und Hassrede oder Diskriminierung.
2. Abmahnung (außergerichtliche Maßnahme)
Vor einer Klage erfolgt häufig eine anwaltliche Abmahnung gegen den Verfasser. Dabei wird der Verfasser zunächst zur Löschung der Bewertung aufgefordert. Möglich ist auch eine Verpflichtung zur Unterlassungserklärung. Wenn der Verfasser unterschreibt, verpflichtet er sich, solche Aussagen künftig nicht mehr zu verbreiten.
3. Zivilrechtliche Ansprüche (Klage vor Zivilgericht)
Zivilrechtlich können Unternehmen gegen rufschädigende oder unwahre Aussagen insbesondere auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgehen. Dieses wird aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG für die Bundesrepublik Deutschland hergeleitet und ist im Privatrecht vor allem über § 823 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuch geschützt. Ergänzend kann ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog geltend gemacht werden. Wenn ein Unternehmen durch falsche Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Äußerungen in seinem sozialen Geltungsanspruch verletzt wird, kann es vor den Zivilgerichten insbesondere Unterlassung, Beseitigung der Aussage sowie gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Werden über ein Unternehmen unwahre Tatsachen behauptet oder wird es durch Schmähkritik in der Öffentlichkeit herabgesetzt, kann hierin eine rechtswidrige Beeinträchtigung dieser Rechte liegen. Zwar ist Kritik an Unternehmen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Schutz endet jedoch dort, wo es sich um nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen handelt oder wo die Äußerung ausschließlich der Diffamierung dient und keinen sachlichen Bezug mehr aufweist.
Wenn dem Unternehmen durch die negative Bewertung ein wirtschaftlicher Schaden entsteht, z. B. Umsatzverlust, besteht unter Umständen die Möglichkeit Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung zu fordern. Dieser richtet sich nach der Rechtsgrundlage des § 823 BGB.
Eine zentrale Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche im spanischen Recht bildet die Ley Orgánica 1/1982, die den Schutz der Ehre, der Privatsphäre und des eigenen Bildes regelt. Auch juristische Personen können sich auf den Schutz ihres geschäftlichen Rufes berufen. Darüber hinaus besteht in Spanien ein gesetzlich geregeltes Recht auf Gegendarstellung. Dieses ist in der Ley Orgánica 2/1984 verankert. Wenn ein Medium oder eine Plattform falsche Tatsachen über ein Unternehmen verbreitet, kann das betroffene Unternehmen verlangen, dass eine Richtigstellung veröffentlicht wird. Diese muss grundsätzlich in vergleichbarer Form und mit ähnlicher Sichtbarkeit erfolgen wie die ursprüngliche Aussage.
4. Strafrechtliche Möglichkeiten
Wenn Bewertungen strafbar sind, kann eine Strafanzeige gestellt werden. Strafbar ist eine Bewertung, wenn sie den Tatbestand einer Beleidigung, § 185 StGB, der üblen Nachrede, § 186 StGB, oder der Verleumdung, § 187 StGB, erfüllt. Weitere mögliche Straftaten sind Bedrohung (§ 241 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und falsche Verdächtigung (§ 164 StGB).
Der Ehrschutz im Strafgesetzbuch ist nicht ausschließlich auf natürliche Personen beschränkt. Auch Personenmehrheiten oder Organisationen können beleidigt werden, wenn sie eine soziale Anerkennung bzw. einen wirtschaftlichen Ruf besitzen. Voraussetzung dafür ist zunächst ein identifizierbarer Träger der Ehre. Die Organisation bzw. das Unternehmen muss klar bestimmbar sein und die in der Rezension getätigte Aussage ihren sozialen oder wirtschaftlichen Geltungsanspruch angreifen. Das betrifft z. B. Unternehmen (GmbH, AG), Vereine, Behörde und Parteien. Nicht jede pauschale Aussage über eine Gruppe ist strafbar. Es muss eine konkret bestimmbare Einheit betroffen sein. Daher ist z.B. die Aussage „Alle Banken sind Betrüger“ meist keine strafbare Beleidigung.
Bei den Tatbeständen der Verleumdung und der üblen Nachrede wird zwischen einer unbewiesenen negativen Tatsachenbehauptung (üble Nachrede) und einer bewusst falschen Tatsachenbehauptung (Verleumdung) unterschieden.
Bei den Straftaten gegen die Ehre handelt es sich um absolute Antragsdelikte. Daher werden diese nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Bei juristischen Personen sind die vertretungsberechtigten Organe wie der Vorstand oder der Geschäftsführer zur Antragsstellung berechtigt.
Im spanischen Strafgesetzbuch, dem Código Penal de España, sind genau wie im deutschen Recht insbesondere die Delikte der Beleidigung („injurias“) und der Verleumdung („calumnias“) geregelt.
5. Wettbewerbsrechtliche Schritte (gegen Konkurrenten)
Wenn ein Mitbewerber Fake-Bewertungen erstellt, kann das unlauterer Wettbewerb sein. Es bestehen möglicherweise Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnung nach § 4 Nr. 1 UWG.
In solchen Fällen greift das spanische Gesetz über unlauteren Wettbewerb, die Ley de Competencia Desleal. Unternehmen können dann gegen den verantwortlichen Wettbewerber vorgehen und neben der Entfernung der Bewertungen auch Schadensersatz verlangen.
6. Datenschutzrechtliche Ansprüche
Wenn Bewertungen personenbezogene Daten enthalten, können auch datenschutzrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Die Rechtsgrundlage für eine Löschung der Bewertung beruht dann auf Art. 17 DSGVO.
7. Gerichtliche einstweilige Verfügung
Bei akut rufschädigenden Aussagen kann eine schnelle gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine schnelle gerichtliche Entscheidung zu erlangen, um weitere Rufschädigungen und wirtschaftliche Nachteile kurzfristig zu verhindern, ohne zunächst ein langwieriges Hauptsacheverfahren führen zu müssen. Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen sind insbesondere die §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung (ZPO), die den Erlass einer einstweiligen Verfügung ermöglichen.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zunächst das Bestehen eines sogenannten Verfügungsanspruchs. Dieser ergibt sich regelmäßig aus dem Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts sowie aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Rechte werden vor allem über die §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB analog geschützt.
Neben dem Verfügungsanspruch muss auch ein sogenannter Verfügungsgrund vorliegen. Dieser besteht in der besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit. Bei rufschädigenden Äußerungen im Internet ist eine solche Dringlichkeit häufig gegeben, da sich entsprechende Inhalte sehr schnell verbreiten und erheblichen Schaden für das betroffene Unternehmen verursachen können. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass der Antragsteller zeitnah nach Kenntnis von der rechtsverletzenden Äußerung tätig wird. Erfolgt der Antrag auf einstweilige Verfügung erst nach längerer Zeit, kann die Dringlichkeit entfallen.
Neben dem unmittelbaren Verfasser der Äußerung kann unter Umständen auch gegen den Betreiber der jeweiligen Plattform vorgegangen werden. Plattformbetreiber wie soziale Netzwerke oder Bewertungsportale können als sogenannte Störer haften, wenn sie trotz eines konkreten Hinweises auf eine Rechtsverletzung den entsprechenden Inhalt nicht prüfen und gegebenenfalls entfernen.
8. Zuständiges Gericht
Eine besondere Bedeutung hat im Internetrecht die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit. Innerstaatlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Deutschland grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird häufig der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ angewendet. Dieser ergibt sich aus § 32 ZPO der Zivilprozessordnung. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Bei Veröffentlichungen im Internet wird der Erfolgsort regelmäßig überall dort angenommen, wo der Inhalt abrufbar ist und sich auf den Betroffenen auswirken kann.
Besonders relevant wird die Zuständigkeitsfrage bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa wenn ein deutsches Unternehmen durch einen Nutzer im Ausland oder über eine internationale Plattform bewertet wird. Die internationale Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union richtet sich in erster Linie nach der Brüssel-Ia-Verordnung. Nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung kann eine Person wegen einer unerlaubten Handlung vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Internetveröffentlichungen bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union, dass sowohl der Handlungsort (Ort der Veröffentlichung) als auch der Erfolgsort (Ort der Rufschädigung) relevant sein können.

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