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AutorenbildDominic John Patrick Porta, LL.M.

Präsident einer Eigentümergemeinschaft

Aktualisiert: 17. Jan. 2022

Der Präsident einer Eigentümergemeinschaft in Spanien vertritt laut dem spanischen Wohnungseigentumsgesetz (Ley de Propiedad Horizontal 49/1960 vom 21. Juli) die Eigentümergemeinschaft in allen rechtlichen Angelegenheiten.


Grundsätzlich benötigt der Präsident einer Eigentümergemeinschaft daher nicht die vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung, um im Namen der Eigentümergemeinschaft tätig zu werden.


Die einzigen gesetzlich geregelten Ausnahmen zu dieser Regel liegen vor, sofern die Satzung der Eigentümergemeinschaft etwas anderes festlegt oder es um die Einforderung von nicht bezahlten Beiträgen der Miteigentümer geht.

Daraus könnte man zunächst annehmen, dass der Präsident einer Eigentümergemeinschaft nicht die vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung einholen muss, wenn er juristische Aktionen, wie z.B. Erhebung einer Klage, im Namen der Eigentümergemeinschaft vornimmt.


Der oberste spanische Gerichtshof hat dies jedoch in seinem Urteil vom 05. November 2015 klar gestellt und entschieden, dass bei juristischen Aktionen die vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung zwingend notwendig ist. Der Präsident einer Eigentümergemeinschaft kann daher nicht eigenmächtig Klage im Namen der Eigentümergemeinschaft erheben, sondern muss vorher die Zustimmung der Eigentümerversammlung einholen.

Eine Ausnahme ist gegeben, sofern der Präsident einer Eigentümergemeinschaft nachweisen kann, dass er in eigenem Namen als Eigentümer und nicht in seiner Funktion als Präsident gehandelt hat.

Es ist auch möglich diese Problematik in der Satzung der Eigentümergemeinschaft zu regeln.



Tipp:

Kontaktieren Sie uns bei allen Problemen rund um Ihre Eigentümergemeinschaft.


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